TÜV haftet nicht für Zulassung von Brustimplantat

von Anke Plener

Das OLG Karlsruhe entschied am 27. Juni 2018 (Az.: 7 U 97/17), der TÜV Rheinland und die französische Versicherung seien einer Patientin, der ein nicht zugelassenes Silikonimplantat des Herstellers PIP eingesetzt wurde, nicht zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der TÜV Rheinland war mit der europarechtlichen Zertifizierung mit dem CE-Kennzeichen des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP betraut.

Bei der Firma PIP kam es zur Verwendung von nicht zugelassenen Silikon-Brustimplantaten. Eine Betroffene behauptete, das bei ihr verwendete und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden wieder entfernte Implantat wäre nicht eingesetzt worden, sofern der TÜV Rheinland seinen Pflichten als Zertifizierer nachgekommen wäre und insbesondere unangekündigte Kontrollen durchgeführt hätte. Ihre Haftungsklage blieb ohne Erfolg.

Der BGH entschied bereits zu vergleichbaren Sachverhalten, eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen käme nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BGH, Urteil vom 22.06.2017 – VII ZR 36/14). Solche Anhaltspunkte konnte das OLG Karlsruhe bezüglich der Operation der Klägerin nicht feststellen.

In Deutschland mit PIP-Brustimplantaten versorgten Patientinnen steht auch kein Anspruch gegen die französische Versicherung des liquidierten Herstellers zu, weil die französische Versicherung in ihrem Vertrag mit der Firma PIP ihre Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt hat. Bei der Klägerin sei der Schaden in Deutschland eingetreten.

Zurück