Umfang der Einstandspflicht bei unterlassener postoperativer Röntgenkontrolle und Erkundigungspflicht des nachbehandelnden Radiologen
von Anke Plener
Das OLG Dresden hatte mit Urteil vom 29.08.2017 (4 U 401/17) über den Umfang einer Erkundigungspflicht des nachbehandelnden Radiologen zu entscheiden. Der Kläger behauptete, unmittelbar nach der Operation zur Behandlung einer Rotatorenmanschettenruptur sei es zur Dislokation der Anker gekommen, was eine gebotene, hier aber unterlassene Röntgenkontrolle rechtzeitig aufgedeckt hätte. Die begründe die Zurechnung der Behandlungsfehler des Nachbehandlers.
Zugunsten der Beklagten wies das OLG die Berufung zurück. Laut der Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen, habe kein Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation vorgelegen. Die unterlassene Röntgenkontrolle stelle lediglich einen einfachen Sorgfaltspflichtverstoß ohne Beweislastumkehr dar, da die Röntgenkontrolle auch noch nachträglich durch Nachbehandler hätte vorgenommen werden können. Es sei überdies denkbar, dass es auch erst nach Entlassung des Patienten zur Dislokation gekommen sei.
Entscheidende Frage des Urteils war der Umfang der Einstandspflicht für Nachbehandler. Grundsätzlich bestünde eine solche, wenn die Nachbehandlung durch den Fehler des erstbehandelnden Arztes mit veranlasst worden sei. Voraussetzung für den Kausalzusammenhang sei dabei, dass sich der Patient wegen des erst durch den Behandlungsfehler des Erstbehandlers hervorgerufenen und von diesem zu verantwortenden schlechten Zustand überhaupt in die Hände von Nachbehandlern begeben müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Befunderhebungsfehler der ambulanten Nachbehandler seien von der Einstandspflicht des Arztes, der postoperativ behandlungsfehlerhaft eine Röntgenkontrolle unterließ, nicht erfasst. Bei Unkenntnis des mit einer postoperativen MRT-Befundung betrauten Radiologen über das genaue Operationsverfahren, hätte er sich bei dem operierenden Krankenhaus zu erkundigen, wenn sich hieraus möglicherweise Rückschlüsse für die Befundung ziehen lassen.