Unwirksame Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

von Anke Plener

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte mit Urteil vom 19.2.2020 (Az. 2 Sa 274/19) darüber zu entscheiden, ob die hohen Anforderungen für eine Kündigung oder Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Deutschland auch mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen nämlich in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz. Hienach ist eine Kündigung oder Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig.

Im konkreten Fall ging es um einen beklagten Arbeitgeber, der nach bundesdatenschutzrechtlichen Regelungen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet war. Er bestellte daher Anfang 2018 die klagende Arbeitnehmerin als interne betriebliche Datenschutzbeauftragte für die Beklagte als auch als externe Datenschutzbeauftragte eines Tochterunternehmens. Mitte 2018 kündigte der Arbeitgeber nach einer unternehmerischen Entscheidung der Klägerin. Hilfsweise widerrief er ohne Begründung aus wichtigem Grund die Bestellung zur Datenschutzbeauftragten. Hiergegen wehrte sich die gekündigte Arbeitnehmerin, da aus ihrer Sicht ihr Sonderkündigungsschutz als betriebliche Datenschutzbeauftragte missachtet worden sei. Der Arbeitgeber folgte dieser Auffassung nicht und wehrte sich insbesondere mit dem Argument, der besondere Kündigungsschutz des Bundesdatenschutzgesetzes sei nicht mit der DSGVO vereinbar.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgte der Auffassung der Klägerin und bewertete sowohl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als auch die Abberufung für rechtswidrig bzw. unwirksam. Die Kündigung sei allein aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher sei aber nicht vorgetragen. Das Gericht wies darauf hin, der Sonderkündigungsschutz bestehe bereits in der Probezeit. Zudem führte es aus, die deutschen Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz bei betrieblichen Datenschutzbeauftragten sei auch europarechtskonform. So sei es Mitgliedsstaaten im Bereich des Arbeitsrechts nicht verboten, strengere Schutzmaßnahmen zu behalten oder gar einzuführen, solange der Schutz nicht hinter dem der DSGVO zurückbleibe. Da die Regelungen der DSGVO aber keine Regelungen zum Schutz von Datenschutzbeauftragten enthalte, sei ein besonderer Kündigungsschutz auf nationaler Ebene zulässig. Weiter sei auch die Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher habe aber nicht vorgelegen.

Das Urteil zeigt sehr detailliert auf, was es zu beachten und zu bedenken gilt, wenn ein interner Datenschutzbeauftragter bestellt werden soll. Insbesondere zeigt es auf, dass für den internen Datenschutzbeauftragten – bereits in der Probezeit – ein Sonderkündigungsschutz besteht und eine Abberufung oder Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist.

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