Unzureichende Deutschkenntnisse können Approbation gefährden
von Anke Plener
Das OVG Nordrhein-Westphalen entschied am 8. Oktober 2018 (Az: 13 B 1234/18), dass unzureichende Deutschkenntnisse nicht automatisch die Approbation eines Arztes gefährden. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Patientenwohl konkret gefährdet sei.
Für einen bereits seit 1992 praktizierenden arabischen Zahnarzt ordnete die zuständige Behörde das sofortige Ruhen seiner Approbation an, da sein Deutsch zu mangelhaft sei. Der Arzt wehrte sich hiergegen erfolgreich. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein Arzt über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen müsse. Andererseits aber sehe er für Ärzte, die bereits über eine Approbation verfügen und von denen daher davon ausgegangen werden könne, dass sie sich im Beruf bewährt hätten, durchaus einen Ermessensspielraum vor. Da ein Zahnarzt ohne Approbation seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, müsse die Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Im vorliegenden Fall sei noch offen, ob die Sprachkenntnisse des Zahnarztes, der bereits seit 25 Jahren als solcher tätig sei, so mangelhaft seien, dass konkrete Gefahren für das Patientenwohl zu befürchten stünden. Wenngleich er nicht auf dem Niveau eines Muttersprachlers kommuniziere oder Fachtermini fehlerlos verwende und auch in der Prüfung nicht in der vorgegebenen Zeit die Dokumntation und Therapieplanung zufriedenstellend anfertigte, ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung.
Das OVG entschied daher vorläufig zu Gunsten des Arztes. Da überwiegend arabisch und kurdisch sprechende Patienten seine Praxis besuchten und er zudem über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, konnten die Richter nicht erkennen, dass die sofortige Volölziehung der Ruhensanordnung zur Abwehr konkreter Gefahren unerlässlich ist.