Vertragsärztliche Versorgungsversorgungsverbesserung am Ort der Zweigpraxis

von Anke Plener

Das BSG entschied mit Beschluss vom 16.05.2018 (Az.: B 6 KA 69/17 B), dass es bei der Beurteilung einer Versorgungsverbesserung am Ort der Zweigpraxis auch darauf ankommen könne, an welchen Wochentagen Sprechzeiten angeboten würden. Eine Anwesenheit in der Zweigpraxis von nur zwei Tagen wöchentlich spreche nicht per se gegen eine Verbesserung der Versorgung.

In der hier zitierten Entscheidung befasste sich das BSG mit der Frage, unter welchen Umständen eine Verbesserung der Versorgung am Ort einer geplanten Zweigpraxis anzunehmen sei. In der Sache selbst entschied das BSG nicht, sondern tätigte nur hilfsweise Rechtsausführungen.
Der Kläger war zur häuslichen Versorgung zugelassener Internist und Gastroenterologe. Er beantragte die Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis. Der Ort der Zweigpraxis entsprach seinem Wohnort. An diesem Ort verbrachte der Kläger lediglich die Wochenenden. Unter der Woche wohne er ca. 200 km entfernt am Ort der Hauptpraxis. Der Kläger wollte in der Zweigpraxis Sprechzeiten an jedem Freitag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr anbieten.
Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab. Ein Hausarzt müsse in einer Zweigpraxis mehrmals in der Woche für die Patienten zur Verfügung stehen. Eine Anwesenheit lediglich an zwei Tagen bzw. einem Tag am Wochenende würde die Versorgung verschlechtern, weil die Patienten noch einen weiteren Arzt aufsuchen müssten. Dies verursache zusätzliche Kosten.
Das BSG führte aus, die Gesichtspunkte der Bedarfsplanung spielten für die Frage der Versorgungsverbesserung keine Rolle. Eine kurze ärztliche Anwesenheit an nur zwei Tagen wöchentlich schließe eine Verbesserung der Versorgung grundsätzlich nicht aus. Auch eine große Entfernung zwischen dem Hauptsitz der Praxis und der Zweigpraxis schlösse eine Verbesserung der Versorgung nicht aus. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Je defizitärer die Versorgungslage im betroffenen Versorgungsbereich sei, desto eher könnten zeitliche englimitierte zusätzliche Versorgungsangebote in Form von Zweigpraxen zur Verbesserung der Versorgung genehmigt werden.

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