Verzicht auf Zulassung gegen Anstellung-3 Jahre Tätigkeit

von Anke Plener

Das BSG stellte in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2016 (Az.: B 6 KA 21/05 R) klar, dass ein Vertragsarzt, der gem. § 103 Abs. 4a SGB V auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ als angestellter Art tätig zu werden, die Absicht haben muss, für die Dauer von drei Jahren in diesem MVZ tätig zu werden. Endet die Tätigkeit des Arztes, der unter Umwandlung seiner Zulassung in eine Anstellung bei einem MVZ tätig werden sollte, vor Ablauf von drei Jahren, hängt das Nachbesetzungsrecht des MVZ davon ab, ob nach den Umständen davon ausgegenagen werden kann, dass der ursprünglich zugelassene Arzt zunächst tatsächlich mindestrens drei Jahre im MVZ tätig werden wollte, diese Absicht aber aus Gründen, die ihm zum Zeitpunkt des Verzichts noch nicht bekannt waren, nicht mehr realisieren konnte. Das BSG nannte beispielhaft eine Erkrankung oder anderer zwingende Gründe, aufgrund derer er seine Berufs- oder Lebenplanung ändern musste. Das BSG konkretisiert weiter, je kürzer die Angestelltentäigkeit des Arztes, umso höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Umstände zu stellen, die die Absicht zur Ausübung der Angestelltentätigkeit für eine Dauer von zumindest drei Jahren dokumentieren. Die Beweislast liegt beim MVZ.

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