Voraussetzungen der Genehmigung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis

von Anke Plener

Das LSG Berlin-Brandenburg entschied mit seinem Urteil vom 07. September 2017 (L 24 KA 26/16) zu Lasten des Klägers, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologe, der als Hausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Er beantragte beim Zulassungsausschuss der KV die Genehmigung der vertragsärztlichen Tätigkeit als hausärztlicher Internist an einem weiteren Ort, wobei die Teilnahme an der Versorgung am vorherigen Ort davon unberührt bleiben sollte. Sprechstunden in dem neuen Ort sollten am Wochenende stattfinden, wobei er auch außerhalb der Sprechstunden für Notfälle zur Verfügung stehen wollte. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der KV verwehrte diese Genehmigung, wogegen der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage und schließlich Berufung einlegte.

Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil der Ausgangsinstanz. Dem Zulassungsausschuss komme bei der Genehmigung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV ein eigener Beurteilungsspielraum zu, wodurch sich die gerichtliche Überprüfung lediglich auf die Vertretbarkeit der Entscheidung beschränke und eine inhaltliche Überprüfung ausgeschlossen sei.

§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV regelt, die vertragsärztliche Versorgung an einem weiteren Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes sei nur dann zulässig, wenn die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt würde. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg überwiegen im konkreten Fall jedoch die Nachteile. Das Hintreten eines weiteren Arztes an einem bestimmten Ort begründe für sich genommen noch keine relevante Verbesserung der Versorgung. Nachteile bei ausschließlich angebotenen Wochenendsprechzeiten am Sitz der Zweigpraxis könnten sich jedoch daraus ergeben, dass dann von den Versicherten für die weitere Behandlung unter der Woche ein anderer Arzt aufgesucht werden müsse, mit der Folge weiterer Kosten zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung. Denn aufgrund der Entfernung der betreffenden Orte sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Notfall unter der Woche in der Zweigpraxis tätig werden könne.

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