Vorlage von Fotos vor Schönheits-Operation

von Anke Plener

Das OLG München hatte sich mit seiner Entscheidung vom 3. November 2011 mit der Frage zu befassen, ob vor einer Schönheitsoperation im Rahmen der Aufklärung die bestehenden Risiken auch durch Fotos zu verdeutlichen sind. Nach der bestehenden Rechtsprechung ist vor kosmetischen Operationen drastisch und schonungslos aufzuklären.

Wegen eines Mammakarzinoms wurde der Klägerin bereits 1985 eine Brust entfernt. Im Jahre 1998 ließ die Klägerin eine Wiederaufbauoperation durchführen und zwar mit sogenannten DIEP-Flaps (freies Fettgewebelappentransplantat aus dem Unterbauch). Das ästhetische Ergebnis hielt die Frau auch nach Korrekturoperationen für katastrophal und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,00. Sie rügte, vor dem Eingriff nicht ordnungsgemäß über Alternativen und mögliche nachteilige Folgen der Primärrekonstruktion aufgeklärt worden zu sein.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung zunächst den allgemeinen inhaltlichen Maßstab die Behandlungsalternativen an: Auch wenn die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes sei, erfordere die Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führten oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen böten. Die Vorlage von Fotos sei hierbei jedoch regelmäßig nicht geboten. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Patient durch Bilder von „gelungenen“ Eingriffen eine zu optimistische Erwartungshaltung an das Ergebnis der Operation stelle, die der Hinweis auf mögliche Risiken und Komplikationen nicht relativieren könne.

Fotos von Patienten, bei denen der Eingriff nicht gelungen oder sogar missraten sei, würden das gesamte Spektrum guter oder weniger guter Ergebnisse abdecken. Es könne nicht Sinn der Aufklärung sein, den Patienten durch möglichst abschreckende Beispiele von einer sinnvollen Operation abzuhalten. Den Arzt treffe keine Verpflichtung, einer Nachfrage des Patienten mit Beispielfotos nachzukommen (OLG München, 3. November 2011, 1 U 984/11)

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