Vorsorgevollmacht / Generalvollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung

von Anke Plener

Den Nachfahren von Adam und Eva ist es noch immer nicht gelungen, sich ewiges Leben zu erhalten. Bis heute ist die Medizin nicht in der Lage, die Frage zu lösen, wie man jung altert und bis zuletzt ohne Beschwerden und Leiden ist. Stattdessen wächst die Angst, dass Altern auch heute noch bedeutet, hilflos, kompetenz- macht- und rechtlos zu sein. Die größte Angst bei den über 60- jährigen besteht vor Pflegebedürftigkeit und davor, von medizinischen Geräten gegen ihren Willen am Leben gehalten zu werden. Allein 47 % fürchten, dass sie nicht mehr selbst über ihre medizinische Versorgung bestimmen können (Institut für Demoskopie Allensbach, Pflege in Deutschland 2009, 5 ff.). Daher gilt es Vorsorge zu treffen. Dann können Sie selbst bestimmen, wer Ihren Willen umsetzen soll. Hierbei sind Sie nicht rechtlos und haben die folgenden Instrumente, die problemlos miteinander verbunden werden können:

1. Die Vorsorgevollmacht,

ist die Bevollmächtigung einer Person im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Der Bevollmächtigte entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Rechtsgrundlage für dieses Handeln findet sich in § 164 ff. BGB; das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

2. Die Generalvollmacht,

ist eine nach §§ 164 ff. BGB umfassende Vollmacht für alle rechtlich zulässigen Stellvertretungen unabhängig davon, ob eine Notsituation vorliegt. Sie betrifft Vermögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten und bedarf bei Berechtigung zu Grundstücksgeschäften der notariellen Form.

3. Die Betreuungsverfügung

ermöglicht die persönliche und selbstbestimmte Vorsorge für den Fall, dass einem selbst die Fähigkeit fehlt, eigene Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn sie tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Sie kann verhindern, dass vom Amtsgericht in dem gesetzlich vorgesehenen Fall ein Betreuer eingesetzt wird und lässt es zu, den Betreuer selbst zu bestimmen. Die vom Amtsgericht ausgestellte Betreuungsurkunde konkretisiert den Aufgabenbereich des Betreuers. Dies kann die Vermögenssorge, das Aufenthaltsrecht, die Kontrolle von Post und Fernmeldeverkehr, die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie die Einwilligung in lebensbedrohliche ärztliche Eingriffe und die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen sein.

4. Die Patientenverfügung

ist eine schriftliche Vorausverfügung einwilligungsfähiger volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit. Auf sie soll etwas näher eingegangen werden. Sie bestimmt, ob in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe eingewilligt wird oder sie untersagt werden. Die Rechtgrundlagen der Patientenverfügung wurden in das Betreuungsrecht integriert und sind einmal  in § 1901 a BGB zu finden, der die Patientenverfügung definiert. Hierin heißt es:

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), …

Weitere Rechtgrundlagen sind: § 1901 b BGB, der das Gespräch über die Festlegung des Patientenwillens zwischen Arzt und Betreuer vorsieht sowie § 1904 BGB, der die Genehmigung des Betreuungsgerichtes bei ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Fällen vorschreibt.

Das Arzt – Patienten – Verhältnis ist davon gekennzeichnet, dass der Patient auf Grund des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechtes frei entscheidet, welche Heilbehandlungen, Untersuchungen oder Eingriffe, die medizinisch indiziert sind, er zulässt. Erteilt der Patient die Einwilligung, hängt ihre Wirksamkeit von genügender Aufklärung ab. Ohne die Einwilligung ist die Maßnahme eine verbotene Körperverletzung. Die Einwilligung bedarf aber der Einwilligungsfähigkeit nicht der Geschäftsfähigkeit. Allein entscheidend ist, ob der Einwilligende Grund, Wesen, Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Handelns in deren Grundzügen zu überblicken vermag (BGH NJW 1956, 1106). Ein Volljähriger, der wegen psychischer Krankheit bzw. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung keine Einwilligungserklärung abgeben kann, erhält für die Vertretung seiner Interessen einen Betreuer, es sei denn, seine Angelegenheiten können von Vorsorgebevollmächtigten wahrgenommen werden. Für den nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ist im Zweifel zu prüfen:

  • existiert eine Patientenverfügung, wenn nicht,
  • welche  Behandlungswünsche wurden jemals geäußert,
  • welcher mutmaßliche Wille lässt sich ermitteln.

Verfügt der zu Behandelnde über keine Patientenverfügung, muss der Betreuer/Bevollmächtigte mit dem Arzt ein Gespräch zur Feststellung des Patientenwunsches führen (§ 1901 b Abs. 1 BGB). Bei der Feststellung des Patientenwillens, seiner Behandlungswünsche oder seines mutmaßlichen Willens soll den nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, soweit das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Sind die Einwilligung, die Nichteinwilligung und der Widerruf, mit der Gefahr verbunden, der Patient könnte daran sterben oder einen schweren länger andauernden Schaden erleiden, ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer/Bevollmächtigten und dem Arzt Einvernehmen besteht. Die Patientenverfügung muss rechtssicher gestaltet werden. Daher ist es in Zukunft nicht mehr ausreichend, Patientenverfügungen allein von Ärzten oder nicht juristisch geschulten Personen beraten oder erstellen zu lassen oder gar auf Multiple-choice-Formulare zurück zu greifen. Gerade wegen der zum 1. September 2009 in kraft getretenen gesetzlichen Änderungen ist es notwendig, bereits zuvor erstellte Patientenverfügungen auf ihr Wirksamkeit zu prüfen.

Lassen Sie sich also von uns beraten. Auf Grund unserer langen Erfahrung auf diesem Gebiet haben wir einen Fragebogen entwickelt, der Ihnen hilft, Ihre eigenen Wünsche zu bestimmen. Wir begleiten Sie gern, um Ihre Patientenverfügung rechtssicher zu gestalten. Sie sollten dann weiter prüfen, ob sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorge-, General-, oder Betreuungsverfügung zu verbinden möchten. Die Bundesnotarkammer führt nämlich ein Zentrales Vorsorgeregister, in das die mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung aufgenommen werden kann. So ist sichergestellt, dass auch Dritte auf sie zugreifen können.

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