Wahlleistung und persönliche Leistungserbringung des Chefarztes

von Anke Plener

Das OLG Hamm entschied am 15. Dezember 2017 (26 U 74/17), dass im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung (WLV) mit dem Chefarzt dieser den Eingriff selbst durchführen müsse. Seine Anwesenheit allein erfülle die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht.

Die Parteien stritten um die wirksame Erfüllung einer WLV sowie die Erstattung von Aufwendungen. Die Klägerin ist Gesetzliche Krankenversicherung der zwischenzeitlich verstorbenen Patientin, bei der eine Koloskopie durchgeführt wurde. Die Patientin schloss mit dem Beklagten zu 2.) eine Wahlleistungsvereinbarung i. S. einer Chefarztbehandlung. Der Verhinderungsfall sah vor, dass der Beklagte zu 2.) durch den Beklagten zu 3.) vertreten werde.

Den Eingriff selbst führte der Beklagte zu 3.) durch. Der Beklagte zu 2.) war während der Koloskopie anwesend, füllte indes die alleinige Funktion eines Anästhesisten aus, indem er die Vitalparameter überwachte. Während der Koloskopie kam es zu einer Verletzung der Schleimhaut. Die Patientin entwickelte eine Sepsis und verstarb.

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück. Es führte aus, im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung müsse auch der durch die Wahlleistung verpflichtete Arzt den Eingriff selbst durchführen. Der Grund einer Wahlleistungsvereinbarung liege darin, dass der Patient regelmäßig im Vertrauen auf die Erfahrungen und die herausragende medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes und in der Sorge um seine eigene Gesundheit bereit sei, ein zusätzliches Honorar für die Heilbehandlung zu zahlen. Dann müsse der Wahlarzt aber die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Wahlarzt mit dem Patienten eine wirksame Stellvertretung zur Durchführung der Kernleistung vereinbarte.

Bei der Koloskopie handele es sich um die prägende Kernleistung (so auch LAG Niedersachen, Urteil vom 17.04.2013 – 2 SA 179/12). Die bloße körperliche Anwesenheit des durch die Wahlleistungsvereinbarung verpflichteten Beklagten zu 2.) sei nicht ausreichend im Sinne einer „persönlichen Leistungserbringung“. Der Beklagte zu 3.) könne sich auch nicht auf die Konstellation einer Supervision berufen. Die Situation sei auch nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Werde also eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, müsse der Kernbereich der ärztlichen Leistung durch den wahlleistungsverpflichteten Arzt erbracht werden. Andernfalls sei der Eingriff insgesamt rechtswidrig.

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