Zum Beweis des Inhalts eines Aufklärungsgesprächs

von Anke Plener

Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 12. März 2018 (Az.: 20 U 127/16), dass der Inhalt eines streitigen Aufklärungsgesprächs niemals ausschließlich durch Bezugnahme auf einen Aufklärungsbogen festgestellt werden könne. Es bedürfe vielmehr der Vernehmung der zum Gesprächshergang benannten Zeugen.

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