Zum Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Versicherungsbetruges

von Anke Plener

Das BVerwG entscheid am 31. Juli 2019, dass der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nur gerechtfertigt sei, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich sei.

Das Amtsgericht Passau verurteilte die Ärztin rechtskräftig wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wwar (Bewährungszeit: 3 Jahre). Die Klägerin hatte eine Krankentagegeldversicherung zur Absicherung eines Verdienstausfalls aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls abgeschlossen. Nach den Vertragsvereinbarungen wurde ein Krankentagegeld in Höhe von jeweils 127,82 € nach Ablauf einer Karenz von 7 Tagen (Tarif 603) bzw. 14 Tagen (Tarif 609) fällig, wenn die Klägerin arbeitsunfähig ist, sich an ihrem Wohnort aufhält und keiner Beschäftigung nachgeht. In den Zeiträumen 2007 bis 2011 erklärte die Ärztin für 118 Tage gegenüber dem Versicherer, arbeitsunfähig zu sein. Der Versicherer zahlte insgesamt 65.188 €. Tatsächlich war die Ärztin in den Zeiträumen der angeblichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit an 118 Tagen als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis tätig und arbeitete an 30 Tagen als Schiffsärztin. An weiteren 107 Tagen hielt sie sich an anderen Orten als dem Wohnort auf.

Die Regierung von Oberbayern widerrief die Approbation der Ärztin, weil sie aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf der Ärztin weiter auszuüben. Das VG Regensburg (AZ: VG RN 5 K 15.1137), VGH München (AZ: VGH 21 B 16.2065) bestätigten die Entscheidung der Regierung von Oberbayern, ebenso wie das BVerwG.

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