Zur Fünftel-Regelung bei Auszahlung einer Überstundenvergütung

von Anke Plener

Das Finanzgericht Münster entscheid mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az.: 3 K 1007/18 E), dass auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar sei.

Voraussetzung dafür wäre, dass die Überstundenvergütung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nachgezahlt werde. Im entschiedenen Fall leistete ein Arbeitnehmer insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund Erkrankung wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen der u.a. vorsah, dass für die geleisteten Überstunden eine Vergütung in Höhe von 6.000 Euro gezahlt wird. Das Finanzamt setzte für die Überstundenvergütung den vollen Steuersatz an, der Arbeitnehmer klagte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen

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