Datenschutzrecht

Mit Wirkung zum 25. Mai 2018 trat die EU-DSGVO in Kraft. Was von Verbraucherverbänden als großer Gewinn gefeiert wird, hat gerade für Unternehmen und Arbeitgeber viel Unsicherheit gebracht, wenngleich sich im Wesentlichen nicht viel geändert hat. Neu sind allerdings drakonische Strafandrohungen im Falle von Rechtsverletzungen. Datenschutzverstöße können seitens der Aufsichtsbehörden über einen Bußgeldrahmen bis zu 300.000,- Euro sanktioniert werden, was im Ergebnis einen sorgsameren Umgang mit sensiblen Daten gewährleisten soll.

Primäres Ziel des Datenschutzes ist es, den Einzelnen durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten vor der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu schützen. Jeder einzelne soll selbst entscheiden dürfen, welche Daten von welchen Personen, Unternehmen oder Behörden in welchem Umfang und zu welchem Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur noch dann zulässig, soweit dies das BDSG n.F. oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder anordnet. In allen anderen Fällen bedarf es der Einwilligung. Soweit die Theorie. Was jedoch genau erlaubt ist und was nicht, ist im Bereich des Datenschutzes vielen unbekannt.

Daher sollten Unternehmer ihr eigenes Unternehmen durchchecken lassen. Besonderes Augenmerk ist auf die Beauftragung externer Dritter in Form der Auftragsdatenverarbeitung zu legen. Wir unterstützen Sie daher u.a. in folgenden Bereichen:

  • Erstellung von Datenschutzerklärungen
  • Betrieblicher Datenschutz (Arbeitsvertragsklauseln, Verpflichtung auf den Datenschutz, Informationspflichten, Betriebsvereinbarungen)
  • Verträge zur Auftragsdatenverwaltung
  • Vertretung gegenüber Datenschutz- und Aufsichtsbehörden.

Zögern Sie nicht. Rufen Sie uns bei Fragen an, bevor es Probleme gibt.