Auswirkungen der DSGVO für Krankenhausträger und Chefärzte

Bereits am 27. April 2018 wiesen wir darauf hin, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ihre volle Wirkung entfaltet. Zu diesem Stichtag trat auch das (neue) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Für die Einhaltung des Regelwerks ist in erster Linie der

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DSGVO ist Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG

LG Darmstadt erließ durch Beschluss vom 11. Juli 2018 (Az.: 23 O 129/15) unter Rückgriff auf die neuen Vorschriften der DSGVO eine einstweilige Verfügung, die auf das Unterlassen von unzulässiger Werbung durch eine Wettbewerberin gerichtet ist. Es stellte einen Verstoß gegen Datenschutzrecht durch

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Betriebsrat als eigene verantwortliche Stelle nach der DSGVO?

Nach bisher ständiger Rechtsprechung ist der Betriebsrat nicht als „Dritter“ iSd. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG a.F. anzusehen, der außerhalb der verantwortlichen Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG a.F., also des Unternehmens steht. Vielmehr ist er selbst Teil dieser Stelle und hat die betrieblichen und

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EU-DSGVO: Handlungspflichten gerade für Akteure im Gesundheitswesen

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 endgültig in Kraft, die Übergangsfrist von 2 Jahren, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die klar definierten Regelungen des europäischen Datenschutzes umzusetzen, endet dann.

Für Krankenhäuser in Deutschland und der

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